Vergütung über Pro Infirmis

Wie schon in unserer Newsletterausgabe von Oktober 2017 angekündigt, hat Pro Infirmis mit dem EMR im Juli 2017 eine Vereinbarung getroffen.

Menschen, die eine IV-Rente beziehen – oder diese nächstens bekommen – können ihre Musiktherapiestunden von Pro Infirmis zum Teil oder sogar ganz rückvergütet bekommen, wenn sie mit einer MusiktherapeutIn arbeiten, die im EMR registriert ist. Herr Christoph Geissbühler, gesamtschweizerischer Leiter der Abteilung Direkthilfe bei Pro Infirmis, bestätigt, dass die Rückvergütung auch möglich ist, wenn die Musiktherapeutin bei der ASCA registriert ist.

Das Vorgehen der Beantragung ist wie folgt:

- die Patientin meldet sich persönlich (oder über das Sozialamt oder eine andere helfende Institution) mit folgenden Dokumenten bei ihrer kantonalen Sozialberatung von Pro Infirmis:

-          Bestätitung der Behinderung (IV-Rente, Taggelder, Art der Bedürftigkeit)

-          Identitätsausweis

-          Dokumente, die es erlauben, ein Budget zusammenzustellen und die finanzielle Situation der betroffenen Person einzuschätzen (Krankenkassen-Police, Kopie der letzten Steuererklärung, usw.)

- Pro Infirmis schätzt die Höhe der Rückvergütung mit Hilfe der angegebenen Dokumente ein. Die Hilfe kann sich bis über maximal vier Jahre hinstrecken; sie kann jährlich nach Absprache mit der zuständigen Instanz bei Pro Infirmis erneuert werden.

- Der maximale von Pro Infirmis übernommene Tarif einer Musiktherapiesitzung von 60 Minuten beträgt CHF 120.-. Mehrkosten müssen von der Patientin übernommen werden.

Im Laufe unseres Telefongesprächs hat mir Herr Christoph Geissbühler versichert, dass ihm die Wirksamkeit der Musiktherapie gut bekannt ist. «Wir wissen, dass diese Therapie den Patienten sehr hilfreich ist». Er liest dies in den häufigen Rapporten der Patientenakten, die er oft und regelmässig zu Gesicht bekommt.

Danke, Herr Geissbühler, für diese positive und ermunternde Stellungnahme!

Anne Bolli, Übers. DH

 

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